3 Gedanken zu “Der EuGH hat entschieden, dass das Einbetten von …

  1. Hahaha, die Begründung hatte ich ja gar nicht gelesen! „Er argumentiert, dass mit der Einbettung eines bereits veröffentlichten Videos kein neues Publikum erschlossen wird.“?! So sehr ich das Urteil begrüße, diese Begründung ist aber doch offensichtlicher Schwachsinn. Ich hoffe doch SEHR, dass ich mit der Einbettung eines Videos neues Publikum erschließe. Naja. Muss man nicht verstehen.

    • Ja, Juristensprech ist immer wieder schön. Ich habe gerade mal in das Urteil selbst geguckt, und den Richtern war offenbar auch klar, dass das einer näheren Erläuterung bedarf:

      „Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nämlich für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001129 erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder, ansonsten, für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte.“

      Das Urteil ist hier unten verlinkt: http://www.new-media-law.net/ger/aktuelles/Eugh-Framing.html

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