Gustl Mollath scheitert mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof. Aktuell ist er vom Vorwurf der Körperverletzung an seiner Frau nur freigesprochen, weil das Landgericht Regensburg seine Schuldunfähigkeit nicht ausschließen konnte. Von der Misshandlung als solches ging es aber weiterhin aus.
Dem BGH zufolge reicht es nicht aus, wenn ein Angeklagter durch den Inhalt der Urteilsgründe in irgendeiner Weise belastet ist. Der Richterspruch müsse schon einen „unmittelbaren Nachteil“ für den ehemals Angeklagten enthalten. Das sei aber nicht der Fall, hieß es.
Prinzipiell nachvollziehbar. Aber wenn ein Fall von solchem öffentlichen Interesse begleitet wurde, denke ich schon, dass der nach wie vor im Raum stehende Vorwurf einen „unmittelbaren Nachteil“ für den Freigesprochenen darstellt. Man denke nur an Bewerbungsgespräche, wo man davon ausgehen muss, dass dem Arbeitgeber diese Anschuldigungen auch bekannt sind.