Dass dem Grundgesetz im politischen Alltag leider keine besonders große Bedeutung zukommt, ist nicht neu. Was der CSU-Bundestagsabgeordnete Peter Gauweiler jetzt aber in einer Antwort auf Abgeordnetenwatch über die Abstimmungspraxis in seiner Fraktion offenbart hat, überrascht mich dann doch:
Laut Artikel 38 des Grundgesetz sind die Abgeordneten des Deutschen Bundestag ausdrücklich „an Aufträgen und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“. In der parlamentarischen Praxis dominiert (dennoch) inzwischen die sogenannte Fraktionsdisziplin. So werden beispielsweise vor wichtigen Abstimmungen von der Fraktion „Probeabstimmungen“ durchgeführt, um das voraussichtlich Abstimmungsverhalten bereits im Vorfeld einzuschätzen. Zusätzlich muss jeder Abgeordnete nach seiner Fraktionsordnung einen Tag vor der Abstimmung schriftlich anzeigen, wenn er bei der Abstimmung von der Fraktionslinie abweichen will.
Abgeordnetenwatch hat die Parlamentarischen Geschäftsführer der Bundestagsfraktionen um Stellungnahmen dazu gebeten, die im Blog veröffentlicht werden sollen.
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