Merkels Einsatz für die religiotisch motivierte Genitalverstümmelung wurde belohnt. Und zwar mit dem Lord-Jakobovits-Preis der Europäischen Rabbinerkonferenz. Die hatten sich schon nach dem Kölner Urteil mit der Holocaust-Keule in der Faust zur Aussage verstiegen, die neue Sprache des Antisemitismus sei die Sprache der Menschenrechte.
Erfreulicherweise ist damit die juristische Diskussion noch nicht beendet:
Im Beck-Online-Kommentar zum StGB („Beck OK“) erschien kürzlich im Rahmen der Kommentierung zu § 223 StGB (Körperverletzung), Randnummer 9 f.. ein längerer Passus zum Thema Beschneidung Minderjähriger männlichen Geschlechts. Der Text ist eine selbständige kleine Abhandlung. Verfasser ist Herr Dr. Eschelbach, Richter im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes. Die Abhandlung zeichnet sich aus durch eine sehr fundierte Auseinandersetzung mit der Beschneidung und ihrer Wirkung sowie der Bedeutung und Funktion der männlichen Vorhaut. Die vertiefte Auseinandersetzung mit Fakten und Auswirkungen der Beschneidung männlicher Kinder führt unweigerlich zu einem harten juristischen Urteil.
Und das lautet, dass § 1631 d BGB offensichtlich verfassungswidrig ist. Wobei die Beck’schen Kommentare meines Wissens Pflichtlektüre für jeden Juristen sind, was wohl die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass ein entsprechender Fall mal ans BVerfG verwiesen wird.