Spirituelle Dienstleistungen können nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden:

Das Gericht wies die Klage ab. Die Kosten seien bereits deshalb nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, weil ein objektiver Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen und den Umsatzsteigerungen nicht erkennbar sei.

Ein erfreuliches Urteil. Hoffentlich bessert der Gesetzgeber da nicht nach, um spirituelles Leben in Deutschland nicht unmöglich zu machen.

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